Artikel 68 Gegenseitige Anerkennung der Kennzeichnungsverfahren — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL XVI KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 68 Gegenseitige Anerkennung der Kennzeichnungsverfahren
Rückverweise
(1) Die zuständigen Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Vollzugsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Artikel 66 genehmigten Kennzeichnungsverfahren an.
(2) Ist gemäß dieser Verordnung eine Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich, so sind in diesem Dokument alle Einzelheiten der Kennzeichnung des Exemplars anzugeben.
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