Artikel 44 Ersetzung — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL VIII REISEBESCHEINIGUNGEN
Artikel 44 Ersetzung
Geht eine Reisebescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so darf sie nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.
Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 folgende Erklärung:
„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt.“
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden