Artikel 29 Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL VI AUSFUHRGENEHMIGUNGEN UND WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNGEN
Artikel 29 Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe
Werden in einem Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens Pflanzenvermehrungsbetriebe registriert, die künstlich vermehrte Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ausführen, so können für diese Pflanzenvermehrungsbetriebe Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten im Voraus ausgestellt werden.
In Feld 23 der im Voraus ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen sind die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebs sowie nachstehende Bemerkungen anzugeben:
„Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF.11.11 (Rev. CoP13). Sie gilt nur für folgende Taxa: ...“.
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