Artikel 33 Anforderungen für Exemplare — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL VII BESCHEINIGUNGEN FÜR WANDERAUSSTELLUNGEN
Artikel 33 Anforderungen für Exemplare
Rückverweise
(1) Fällt ein Exemplar unter eine Wanderausstellungsbescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) Das Exemplar muss von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert werden;
b) das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;
c) im Falle von lebenden Tieren ist das Exemplar gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen oder auf andere Weise identifizierbar zu machen, damit die Behörden jedes Mitgliedstaats, in den das Exemplar verbracht wird, prüfen können, ob die Bescheinigung mit dem ein- oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt.
(2) Für gemäß Artikel 32 Absatz 2 ausgestellte Wanderausstellungsbescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht. In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 20 folgenden Wortlaut:
„Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einer entsprechenden von einem Drittland ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung im Original gültig.“
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