Artikel 9 Sendungen von Exemplaren — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL III AUSSTELLUNG, VERWENDUNG UND GÜLTIGKEITSDAUER VON DOKUMENTEN
Artikel 9 Sendungen von Exemplaren
Rückverweise
Für jede Sendung von Exemplaren, die als Teile einer Ladung gemeinsam versandt werden, wird eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilt.
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