Artikel 40 Anforderungen für Exemplare — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL VIII REISEBESCHEINIGUNGEN
Artikel 40 Anforderungen für Exemplare
Rückverweise
(1) Fällt ein Exemplar unter eine Reisebescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) Das Exemplar muss von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, registriert werden;
b) das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigungen in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;
c) das Exemplar darf außer unter den in Artikel 43 genannten Bedingungen nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden;
d) das Exemplar ist gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Für gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellte Reisebescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht.
In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut:
„Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit dem Original einer von einem Drittland ausgestellten Reisebescheinigung und nur wenn der Eigentümer das betreffende Exemplar begleitet gültig.“
Keine Ergebnisse gefunden