Artikel 24 Vom Einführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL V EINFUHRMELDUNGEN
Artikel 24 Vom Einführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente
(1) Der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt gegebenenfalls die Felder 1 bis 13 des Originals (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) der Einfuhrmeldung aus und gibt diese Dokumente unbeschadet von Artikel 25 gegebenenfalls zusammen mit den Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland bei der Zollstelle des gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ortes der Einfuhr in die Gemeinschaft ab.
(2) Betreffen die Einfuhrmeldungen Exemplare von in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, können die Zollstellen erforderlichenfalls diese Exemplare zurückhalten, bis die Gültigkeit der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b der genannten Verordnung bezeichneten Begleitdokumente geprüft wurde.
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