Artikel 10 Gültigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungs- und Reisebescheinigungen — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL III AUSSTELLUNG, VERWENDUNG UND GÜLTIGKEITSDAUER VON DOKUMENTEN
Artikel 10 Gültigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungs- und Reisebescheinigungen
(1) Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 20 und 21 erteilten Einfuhrgenehmigungen darf zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Einfuhrgenehmigung ist jedoch ohne ein entsprechendes Dokument des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands nicht gültig.
(2) Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 26 erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen darf sechs Monate nicht überschreiten.
(3) Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 30 bzw. 37 erteilten Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen darf drei Jahre nicht überschreiten.
(4) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Genehmigungen und Bescheinigungen sind diese als ungültig anzusehen.
(5) Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Exemplar verkauft wird, verloren geht, zerstört oder gestohlen wird oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen wird oder ein lebendes Exemplar gestorben oder entwichen ist oder ausgesetzt wurde.
(6) Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung, Wiederausfuhrbescheinigung, Wanderausstellungsbescheinigung oder Reisebescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.
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