Artikel 58 Ausfuhr und Wiederausfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen aus der Gemeinschaft — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL XIV PERSÖNLICHE UND HAUSHALTSGEGENSTÄNDE
Artikel 58 Ausfuhr und Wiederausfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen aus der Gemeinschaft
Rückverweise
(1) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.
Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie befinden sich im persönlichen Gepäck von Reisenden, die in ein Drittland ausreisen;
b) sie befinden sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt.
(2) Bei der Ausfuhr gilt die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände nicht für Exemplare der in Anhang A oder B derselben Verordnung aufgeführten Arten.
(3) Bei der Wiederausfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die von der Zollstelle abgestempelte „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer früher verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft wird vorgelegt;
b) die in Artikel 57 Absatz 3 genannte Kopie der Wiederausfuhrbescheinigung wird vorgelegt;
c) der Nachweis wird erbracht, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der in Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a bis d aufgeführten Gegenstände weder eine Ausfuhrgenehmigung noch ein (Wieder-)Ausfuhrdokument erforderlich.
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