Artikel 14 Gültigkeit von Dokumenten aus Drittländern — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL III AUSSTELLUNG, VERWENDUNG UND GÜLTIGKEITSDAUER VON DOKUMENTEN
Artikel 14 Gültigkeit von Dokumenten aus Drittländern
Rückverweise
Im Fall der Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft sind die Dokumente aus Drittländern nur dann als gültig anzusehen, wenn sie vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit zur Ausfuhr- oder Wiederausfuhr aus dem betreffenden Land ausgestellt und verwendet wurden und spätestens sechs Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden.
Ursprungsbescheinigungen für Exemplare der in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können jedoch bis zu zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft verwendet werden; Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen können in Übereinstimmung mit den Artikeln 30 und 37 der vorliegenden Verordnung bis zu 3 Jahre nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft und für die Beantragung der betreffenden Bescheinigungen verwendet werden.
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