Artikel 19 Vereinfachte Verfahren für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr toter Exemplare — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL III AUSSTELLUNG, VERWENDUNG UND GÜLTIGKEITSDAUER VON DOKUMENTEN
Artikel 19 Vereinfachte Verfahren für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr toter Exemplare
(1) Im Fall der Ausfuhr oder Wiederausfuhr toter Exemplare der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, einschließlich Teilen oder Gegenständen daraus, können die Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren auf der Grundlage zu vervollständigender Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen vorsehen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Eine zuständige wissenschaftliche Behörde hat mitgeteilt, dass sich diese Ausfuhr oder Wiederausfuhr nicht nachteilig auf den Erhaltungsstatus der betreffenden Art auswirkt;
b) jeder Mitgliedstaat muss die Personen und Einrichtungen, die durch das vereinfachte Verfahren begünstigt werden, registrieren (nachstehend „Registrierte Personen und Einrichtungen“), ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen, und muss sicherstellen, dass das Register alle fünf Jahre von der Vollzugsbehörde überprüft wird;
c) die Mitgliedstaaten stellen registrierten Personen und Einrichtungen zu vervollständigende Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen zur Verfügung;
d) die Mitgliedstaaten ermächtigen die registrierten Personen und Einrichtungen, bestimmte Angaben in den Feldern 3, 5, 8 und 9 oder 10 zu vervollständigen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die in Absatz 1 genannte Ausfuhr oder Wiederausfuhr muss mit den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übereinstimmen.
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