Artikel 5 Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge auf ihre Ausstellung — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL II FORMBLÄTTER UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
Artikel 5 Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge auf ihre Ausstellung
Rückverweise
Genehmigungen und Bescheinigungen sowie die Anträge auf ihre Ausstellung haben folgende Angaben und Referenzen zu beinhalten:
1. Die Beschreibung der Exemplare, wo sie verlangt wird, hat einen der in Anhang VII aufgeführten Codes zu enthalten;
2. zur Angabe von Menge und Nettomasse sind die Maßeinheiten in Anhang VII zu verwenden;
3. wissenschaftliche Namen (Taxa) des Exemplars sind auf der Ebene der Art anzugeben, es sei denn, in den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird der Schutz nach der Ebene der Unterart unterschieden oder die Konferenz der Parteien des Übereinkommens hat entschieden, dass die Benennung auf der Ebene eines höheren Taxons ausreichend ist;
4. zur Angabe der wissenschaftlichen Namen (Taxa) sind die in Anhang VIII enthaltenen Standard-Nomenklaturreferenzen zu verwenden;
5. der Zweck der Transaktion ist, soweit erforderlich, mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX anzugeben;
6. die Herkunft der Exemplare ist in einem der Codes in Teil 2 von Anhang IX anzugeben.
Soweit für die Verwendung der in Nummer 6 genannten Codes die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der vorliegenden Verordnung einzuhalten sind, müssen diese die genannten Kriterien erfüllen.
Keine Ergebnisse gefunden