Artikel 46 Ausstellende Behörde — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, kann auf Antrag nach Artikel 50 der vorliegenden Verordnung Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke ausstellen.
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