Artikel 42 Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL VIII REISEBESCHEINIGUNGEN
Artikel 42 Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente
(1) Bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars, für das eine Reisebescheinigung gemäß Artikel 39 Absatz 1 ausgestellt wurde, gibt deren Inhaber das Original dieser Bescheinigung (Formblatt Nr. 1) sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.
Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die betreffende Vollzugsbehörde weiter.
(2) Im Fall einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellten Reisebescheinigung gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die vom Drittland ausgestellte Originalbescheinigung und das Ergänzungsblatt vorzulegen hat.
Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen beider Ergänzungsblätter die Originaldokumente an den Inhaber zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des ausgefüllten Ergänzungsblatts, das von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde, gemäß Artikel 45 der Vollzugsbehörde zu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden