Artikel 52 Verwendung von Etiketten — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL XI ETIKETTEN
Artikel 52 Verwendung von Etiketten
Rückverweise
(1) Die in Artikel 2 Absatz 6 genannten Etiketten dürfen nur für Beförderungen von nichtkommerziellen Leihobjekten und Schenkungen sowie für den Austausch von Herbariumsexemplaren, haltbar gemachten, getrockneten oder fest umschlossenen Museumsexemplaren oder lebendem pflanzlichem Material zu wissenschaftlichen Untersuchungen zwischen ordnungsgemäß registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen benutzt werden.
(2) Jedem Wissenschaftler und jeder wissenschaftlichen Stelle gemäß Absatz 1 wird von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, eine Registriernummer zugeteilt.
Die Registriernummer besteht aus fünf Stellen, von denen die beiden ersten den zwei Buchstaben des ISO-Ländercodes des betreffenden Mitgliedstaats und die letzten drei einer einmaligen Nummer entsprechen, die von der zuständigen Vollzugsbehörde jeder Stelle zugeteilt wird.
(3) Die beteiligten Wissenschaftler und wissenschaftlichen Stellen füllen die Felder 1 bis 5 des Etiketts aus und unterrichten die zuständige Vollzugsbehörde unverzüglich über alle Einzelheiten bezüglich der Verwendung jedes Etiketts, indem sie den hierzu vorgesehenen Teil des Etiketts zurücksenden.
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