Artikel 15 Rückwirkende Ausstellung bestimmter Dokumente — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL III AUSSTELLUNG, VERWENDUNG UND GÜLTIGKEITSDAUER VON DOKUMENTEN
Artikel 15 Rückwirkende Ausstellung bestimmter Dokumente
Rückverweise
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 und sofern der Einführer bzw. (Wieder-)Ausführer die zuständige Vollzugsbehörde bei Ankunft bzw. vor Abgang der Sendung über die Gründe des Nichtvorhandenseins der erforderlichen Dokumente unterrichtet, können Dokumente für Exemplare von in Anhang B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten sowie Exemplare von in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten, die in deren Artikel 4 Absatz 5 erwähnt sind, ausnahmsweise rückwirkend ausgestellt werden.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt dann, wenn sich die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden eines Drittlandes, vergewissert hat, dass aufgetretene Unregelmäßigkeiten nicht auf Verschulden des Einführers und/oder (Wieder-)Ausführers zurückzuführen sind und dass darüber hinaus die für die Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Übereinkommens sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes eingehalten werden.
(3) In den nach Absatz 1 ausgestellten Dokumenten ist klar anzugeben und zu begründen, dass und warum sie rückwirkend ausgestellt wurden.
Im Fall von Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ist diese Angabe in Feld 23 zu machen.
(4) Dem Sekretariat des Übereinkommens wird die Ausstellung von gemäß Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellten Ausfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen mitgeteilt.
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