Artikel 48 Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Vermarktungsbescheinigung) — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL X BESCHEINIGUNGEN GEMÄß ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE B, ARTIKEL 5 ABSÄTZE 3 UND 4, ARTIKEL 8 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EG) NR. 338/97
Artikel 48 Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Vermarktungsbescheinigung)
(1) Eine Bescheinigung für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass Exemplare der in deren Anhang A aufgeführten Arten aus folgenden Gründen von einem oder mehreren der Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind:
a) Sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, als die Bestimmungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten noch keine Geltung hatten;
b) sie stammen aus einem Mitgliedstaat und wurden unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften dieses Staates der Natur entnommen;
c) sie wurden in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder sind Teile von bzw. Gegenstände aus in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren;
d) sie dürfen für einen der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c und e bis g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Die zuständige Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann bei Vorlage eines Formblatts Nr. 2 „Kopie für den Inhaber“ eine Einfuhrgenehmigung als Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 anerkennen, wenn in dem Formblatt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erklärt wird, dass die Exemplare von einem oder mehreren der Verbote nach Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind.
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