Artikel 45 Weiterleitung der bei den Zollstellen vorgelegten Dokumente — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL IX VERFAHREN BEI DEN ZOLLSTELLEN
Artikel 45 Weiterleitung der bei den Zollstellen vorgelegten Dokumente
(1) Die Zollstellen übermitteln den zuständigen Vollzugsbehörden ihres Mitgliedstaates unverzüglich alle Dokumente, die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung übergeben worden sind.
Die Vollzugsbehörden, die solche Dokumente erhalten, senden die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente zusammen mit allen gemäß dem Übereinkommen ausgestellten Dokumenten unverzüglich den zuständigen Vollzugsbehörden zu.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Zollstellen die Vorlage von Dokumenten, die durch die Vollzugsbehörde ihres Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, elektronisch bestätigen.
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