Artikel 60 Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zugunsten wissenschaftlicher Einrichtungen — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL XV AUSNAHMEN UND ABWEICHUNGEN
Artikel 60 Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zugunsten wissenschaftlicher Einrichtungen
Rückverweise
Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann wissenschaftlichen Einrichtungen, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde zugelassen wurden, eine Abweichung von den Verboten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung gewährt werden, indem eine Bescheinigung für alle Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ihrer Sammlung ausgestellt wird, die folgenden Zwecken dienen soll:
1. Sie sind zur Zucht in Gefangenschaft oder zur künstlichen Vermehrung bestimmt, wenn sich diese günstig auf die Arterhaltung auswirken wird;
2. sie sind zu Forschungs- oder Bildungszwecken im Hinblick auf die Erhaltung oder den Schutz der Art bestimmt.
Exemplare, die unter eine solche Bescheinigung fallen, dürfen nur an wissenschaftliche Einrichtungen verkauft werden, denen eine ebensolche Bescheinigung ausgestellt wurde.
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