Artikel 28 Bearbeitung durch die Zollstelle — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL VI AUSFUHRGENEHMIGUNGEN UND WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNGEN
Artikel 28 Bearbeitung durch die Zollstelle
Rückverweise
Die in Artikel 27 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) an den (Wieder-)Ausführer oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück.
Die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ist gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.
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