Artikel 47 Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke (zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderliche Bescheinigungen) — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL X BESCHEINIGUNGEN GEMÄß ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE B, ARTIKEL 5 ABSÄTZE 3 UND 4, ARTIKEL 8 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EG) NR. 338/97
Artikel 47 Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke (zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderliche Bescheinigungen)
Die Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellen für Exemplare jeweils Folgendes fest:
1. Sie wurden gemäß den im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ihrem natürlichen Lebensraum entnommen;
2. sie wurden ausgesetzt bzw. sind entwichen und wurden gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften wieder eingefangen;
3. sie wurden unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
4. sie wurden vor dem 1. Juni 1997 unter Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
5. sie wurden vor dem 1. Januar 1984 unter Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
6. sie wurden vor dem Inkrafttreten der unter Nummer 3 oder 4 genannten Verordnungen oder des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare oder in dem betreffenden Mitgliedstaat im Gebiet dieses Mitgliedstaats erworben oder in diesen eingeführt.
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