Artikel 23 Bearbeitung durch die Zollstelle — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL IV EINFUHRGENEHMIGUNGEN
Artikel 23 Bearbeitung durch die Zollstelle
Rückverweise
Die in Artikel 22 oder gegebenenfalls in Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle übermittelt nach Ausfüllen des Felds 27 des Originals der Einfuhrgenehmigung (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) diese dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter.
Das Original der Einfuhrgenehmigung (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.
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