Vorwort
ARTIKEL 1
ÄNDERUNG DES EUROPÄISCHEN PATENTÜBEREINKOMMENS
Art. 1
Das Europäische Patentübereinkommen wird wie folgt geändert:
(Anm.: es folgen die Änderungen)
ARTIKEL 2
PROTOKOLLE
Art. 2
(Anm.: es folgen die Protokolle)
ARTIKEL 3
NEUFASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Art. 3
(1) Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation wird ermächtigt, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts eine Neufassung des Europäischen Patentübereinkommens zu erstellen. In der Neufassung sind die Vorschriften des Übereinkommens in den drei Amtssprachen, soweit dies erforderlich ist, redaktionell anzupassen. Ferner können die Vorschriften des Übereinkommens fortlaufend neu numeriert und die Verweisungen auf andere Vorschriften des Übereinkommens der neuen Nummernfolge entsprechend geändert werden.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Neufassung des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Mit der Beschlußfassung wird die Neufassung des Übereinkommens Bestandteil dieser Revisionsakte.
ARTIKEL 4
UNTERZEICHNUNG UND RATIFIKATION
Art. 4
(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 1. September 2001 im Europäischen Patentamt in München zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
ARTIKEL 5
BEITRITT
Art. 5
(1) Diese Revisionsakte steht bis zu ihrem Inkrafttreten den Vertragsstaaten des Übereinkommens und den Staaten, die das Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, zum Beitritt offen.
(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
ARTIKEL 6
VORLÄUFIGE ANWENDUNG
Art. 6
Artikel 1 Nummern 4 6 und 12 15, Artikel 2 Nummern 2 und 3 sowie Artikel 3 und 7 dieser Revisionsakte sind vorläufig anwendbar.
ARTIKEL 7
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 7
(1) Die revidierte Fassung des Übereinkommens findet auf alle nach ihrem Inkrafttreten eingereichten europäischen Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente Anwendung. Sie findet nicht auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen Patente und auf europäische Patentanmeldungen Anwendung, die in diesem Zeitpunkt anhängig sind, soweit der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nichts anderes bestimmt.
(2) Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation faßt spätestens am 30. Juni 2001 einen Beschluß nach Absatz 1 mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Ein solcher Beschluß wird Bestandteil dieser Revisionsakte.
ARTIKEL 8
INKRAFTTRETEN
Art. 8
(1) Die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens tritt zwei Jahre nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von fünfzehn Vertragsstaaten oder am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den Vertragsstaat in Kraft, der diese Förmlichkeit als letzter aller Vertragsstaaten vornimmt, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist.
(2) Mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens tritt die vor diesem Zeitpunkt geltende Fassung des Übereinkommens außer Kraft.
ARTIKEL 9
ÜBERMITTLUNGEN UND NOTIFIKATIONEN
Art. 9
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften der Revisionsakte her und übermittelt sie den Regierungen der Vertragsstaaten und der Staaten, die dem Europäischen Patentübereinkommen nach Artikel 166 Absatz 1 beitreten können.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revisionsakte.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Revisionsakte unterschrieben.
GESCHEHEN zu München am neunundzwanzigsten November zweitausend in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Diese Urschrift wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Beschluß des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen nach Artikel 7 der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000
Anl. 1
DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000 („Revisionsakte“), auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“, BESCHLIESST:
Artikel 1
Anl. 1
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Revisionsakte gilt für die nachgenannten geänderten und neuen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens die folgende Übergangsregelung:
1. Die Artikel 14 (3) – (6), 51, 52, 53, 54 (3) und (4), 61, 67, 68, 69 und das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69, sowie die Artikel 70, 86, 88, 90, 92, 93, 94, 97, 98, 106, 108, 110, 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 129, 133, 135, 137 und 141 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen europäischen Patentanmeldungen und bereits erteilten europäischen Patente anzuwenden. Jedoch ist Artikel 54 (4) der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Übereinkommens auf diese Anmeldungen und Patente weiterhin anzuwenden.
2. Die Artikel 65, 99, 101, 103, 104, 105, 105a – c und 138 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen Patente sowie die europäischen Patente anzuwenden, die auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen erteilt werden.
3. Artikel 54 (5) ist auf die bei seinem Inkrafttreten anhängigen europäischen Patentanmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Erteilung des Patents noch nicht ergangen ist.
4. Artikel 112a ist auf Entscheidungen der Beschwerdekammern anzuwenden, die ab seinem Inkrafttreten ergehen.
5. Die Artikel 121 und 122 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen europäischen Patentanmeldungen und erteilten europäischen Patente anzuwenden, soweit die Fristen für den Antrag auf Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.
6. Die Artikel 150 – 153 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen internationalen Anmeldungen anzuwenden. Jedoch sind die Artikel 154 (3) und 155 (3) der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Übereinkommens auf diese Anmeldungen weiterhin anzuwenden.
Artikel 2
Anl. 1
Dieser Beschluß tritt mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft.
Geschehen zu München am 28. Juni 2001
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland GROSSENBACHER
BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. Juni 2001 zur Annahme der Neufassung des Europäischen Patentübereinkommens
Anl. 2
DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf die Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“, BESCHLIESST:
Artikel 1
Anl. 2
Die nachstehend genannten Rechtstexte in der durch die Revisionsakte vom 29. November 2000 geänderten Fassung erhalten die im Anhang zu diesem Beschluß wiedergegebene Fassung:
1. Europäisches Patentübereinkommen
2. Protokoll zur Auslegung des Artikels 69 EPÜ
3. Personalstandsprotokoll
4. Zentralisierungsprotokoll
Artikel 2
Anl. 2
Dieser Beschluß tritt mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft.
Geschehen zu München am 28. Juni 2001
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland GROSSENBACHER
ANHANG zum Beschluß des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
(Anm.: es folgt die konsolidierte Fassung des 1. Europäischen Patentübereinkommens)