(1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
(2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Patentansprüche bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 164
…1) Die Ausführungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, das Zentralisierungsprotokoll, das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 sowie das Personalstandsprotokoll sind Bestandteile des Übereinkommens. (2) Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor…
Anl. 1
…Artikel 69 ist nicht in der Weise auszulegen, daß unter dem Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der…
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Revision
Anl. 2
…vom 29. November 2000 geänderten Fassung erhalten die im Anhang zu diesem Beschluß wiedergegebene Fassung: 1. Europäisches Patentübereinkommen 2. Protokoll zur Auslegung des Artikels 69 EPÜ 3. Personalstandsprotokoll 4. Zentralisierungsprotokoll Dieser Beschluß tritt mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft. Geschehen…
Anl. 1
…Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens die folgende Übergangsregelung: 1. Die Artikel 14 (3) – (6), 51, 52, 53, 54 (3) und (4), 61, 67, 68, 69 und das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69, sowie die Artikel 70, 86, 88, 90, 92, 93, 94, 97, 98, 106, 108, 110…