Sind dem Europäischen Patentamt nach Artikel 143 zusätzliche Aufgaben übertragen worden, so trägt die Gruppe von Vertragsstaaten die der Organisation bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Sind für die Durchführung dieser Aufgaben im Europäischen Patentamt besondere Organe gebildet worden, so trägt die Gruppe die diesen Organen zurechenbaren Kosten für das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung. Artikel 39 Absätze 3 und 4,
Artikel 41 und Artikel 47 sind entsprechend anzuwenden.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 37
…für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren; c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten; d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen; e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen; f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte…
Art. 50
…Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen; d) die Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen; e) die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge; f) Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll; g) die dem Haushaltsplan und den jährlichen Finanzausweisen…