Art. 20
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
(1) Die Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen von Angaben im europäischen Patentregister sowie für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.
(2) Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll
Art. 20
(1) Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammenarbeiten, um die Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Vorschriften über Sicherheit und Ordnung sowie über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährl…