Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.
Rückverweise
Sowohl für Klagen gemäß Art 1 Abs 1 EPÜ in Verbindung mit dem Anerkennungsprotokoll als auch für Ansprüche auf Erfindernennung gemäß Art 62 EPÜ in Verbindung mit Regel 18 Abs 2 AusführungsO zum EPÜ im Zuge des Verfahrens über eine europäische Patentanmeldung sind jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung…
…350 ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Der Erst- und der Zweitkläger machen den ihnen als Miterfinder gegenüber dem Beklagten als Anmelder eines europäischen Patentes gemäß Art 62 EPÜ zustehenden Anspruch auf Erfindernennung geltend. Dieser Anspruch ist Teil des Erfinderpersönlichkeitsrechtes (Singer, EPÜ Rz 1 zu Art 62), welches in verschiedenen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten - so…
Der dem Anmelder eines europäischen Patentes gemäß Art 62 EPÜ zustehende Anspruch auf Erfindernennung ist Teil des Erfingerpersönlichkeitsrechtes, welches in verschiedenen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten - so auch in Österreich - als Teil des Persönlichkeitsrechtes gilt.…