Der Haushalt der Organisation wird finanziert:
a) durch eigene Mittel der Organisation;
b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren;
c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten;
d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen;
e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen;
f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte Projekte.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 50
…Die Finanzordnung bestimmt insbesondere: a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in…
Art. 47
…sind. (2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Die in Artikel 37 Buchstabe b genannten Zahlungen werden einstweilen weiter nach Maßgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 39 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind. (4…