Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 175
…1) Hört ein Staat nach Artikel 172 Absatz 4 oder Artikel 174 auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, so berührt dies nicht die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte. (2) Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt…
Art. 178
…Vorbehalten nach Artikel 167; d) Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 168; e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; f) Kündigungen nach Artikel 174 und jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kündigungen. (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland läßt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. ZU URKUND DESSEN…
Art. 176
…1) Jeder Staat, der nach Artikel 172 Absatz 4 oder Artikel 174 nicht mehr dem Übereinkommen angehört, erhält die von ihm nach Artikel 40 Absatz 2 geleisteten besonderen Finanzbeiträge von der Organisation erst zu dem Zeitpunkt…