(1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben.
(2) Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer mit.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte im Verfahren Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.
(4) Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll
Art. 24
(1) Das in Artikel 23 genannte Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; ein Schiedsrichter wird von dem Staat oder den Staaten, die Parteien des Schiedsverfahrens sind, ein weiterer vom Verwaltungsrat ernannt; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der als Obmann täti…
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 24
(1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz…
Art. 112a
…Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer stellen. (2) Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß a) ein Mitglied der Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 oder trotz einer Ausschlußentscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 4 an der Entscheidung mitgewirkt hat; b) der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht…