BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 84

Art. 84

In Kraft seit 01. Mai 1979
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Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefaßt und von der Beschreibung gestützt sein.

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