(1) Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:
a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten;
b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.
(2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.
(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 35
…Absätze 2 und 4, Artikel 46, Artikel 134a, Artikel 149a Absatz 2, Artikel 152, Artikel 153 Absatz 7, Artikel 166 und Artikel 172 befugt ist. (3) Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel…
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Revision
Art. 9
…Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften der Revisionsakte her und übermittelt sie den Regierungen der Vertragsstaaten und der Staaten, die dem Europäischen Patentübereinkommen nach Artikel 166 Absatz 1 beitreten können. (2) Die Regierung der Bundesrepublik notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen: a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde; b) den…