(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 1. September 2001 im Europäischen Patentamt in München zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
Art. 2
…Der Anmelder, der seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat, ist vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 vor den Gerichten dieses Vertragsstaats zu verklagen.…
Art. 3
…die Person, die den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents geltend macht, ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat, sind vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 die Gerichte des letztgenannten Staats ausschließlich zuständig.…