Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 12, 13, 14 Buchstaben b, e und g sowie in Artikel 15 Buchstabe c bezeichneten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren:
a) seinen eigenen Staatsangehörigen;
b) Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Organisation ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben und nicht Bedienstete einer anderen zwischenstaatlichen Organisation sind, deren Personal in die Organisation übernommen wird.
Art. 22 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 22
(1) Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für: a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden; b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden; c) Entscheidungen über …
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