(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften der Revisionsakte her und übermittelt sie den Regierungen der Vertragsstaaten und der Staaten, die dem Europäischen Patentübereinkommen nach Artikel 166 Absatz 1 beitreten können.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revisionsakte.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Revisionsakte unterschrieben.
GESCHEHEN zu München am neunundzwanzigsten November zweitausend in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Diese Urschrift wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Revision
Art. 9
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften der Revisionsakte her und übermittelt sie den Regierungen der Vertragsstaaten und der Staaten, die dem Europäischen Patentübereinkommen nach Artikel 166 Absatz 1 beitreten können. (2) Die Regierung der Bundesrepublik no…
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 9
(1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wor…