(1) Die revidierte Fassung des Übereinkommens findet auf alle nach ihrem Inkrafttreten eingereichten europäischen Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente Anwendung. Sie findet nicht auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen Patente und auf europäische Patentanmeldungen Anwendung, die in diesem Zeitpunkt anhängig sind, soweit der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nichts anderes bestimmt.
(2) Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation faßt spätestens am 30. Juni 2001 einen Beschluß nach Absatz 1 mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Ein solcher Beschluß wird Bestandteil dieser Revisionsakte.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Revision
Art. 7
(1) Die revidierte Fassung des Übereinkommens findet auf alle nach ihrem Inkrafttreten eingereichten europäischen Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente Anwendung. Sie findet nicht auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen Patente und auf europäische Patentanmeldunge…
Anl. 1
…DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000 („Revisionsakte“), auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach…
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 35
…die eine Stimme abgeben. (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 7, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und c und Absätze 2 bis 4, Artikel 39 Absatz 1, Artikel…