In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluß des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Revision
Art. 7
(1) Die revidierte Fassung des Übereinkommens findet auf alle nach ihrem Inkrafttreten eingereichten europäischen Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente Anwendung. Sie findet nicht auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen Patente und auf europäische Patentanmeldunge…
Anl. 1
…DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000 („Revisionsakte“), auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach…
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 35
…die eine Stimme abgeben. (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 7, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und c und Absätze 2 bis 4, Artikel 39 Absatz 1, Artikel…