Art. 117
Art. 117 — EPÜ
Art. 117 — EPÜ
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007
Inkrafttretungsdatum
13. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40098149
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
a) Vernehmung der Beteiligten;
b) Einholung von Auskünften;
c) Vorlegung von Urkunden;
d) Vernehmung von Zeugen;
e) Begutachtung durch Sachverständige;
f) Einnahme des Augenscheins;
g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid.
(2) Das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme regelt die Ausführungsordnung.
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