EPÜ
Gliederung
FÜNFTER TEIL EINSPRUCHS- UND BESCHRÄNKUNGSVERFAHREN
Art. 105b Artikel 105b
(1) Das Europäische Patentamt prüft, ob die in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse für eine Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents erfüllt sind.
(2) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, daß der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents diesen Erfordernissen genügt, so beschließt es nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents. Andernfalls weist es den Antrag zurück.
(3) Die Entscheidung über die Beschränkung oder den Widerruf erfaßt das europäische Patent mit Wirkung für alle Vertragsstaaten, für die es erteilt worden ist. Sie wird an dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Entscheidung hingewiesen wird.
Art. 105c EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 105c
…Ist das europäische Patent nach Artikel 105b Absatz 2 beschränkt worden, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die geänderte europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Beschränkung im…
Rückverweise