(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die über die Abhaltung dieser Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum 5. April 1974 zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 166
…1) Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen: a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten; b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat. (2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz…