(1) Die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens tritt zwei Jahre nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von fünfzehn Vertragsstaaten oder am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den Vertragsstaat in Kraft, der diese Förmlichkeit als letzter aller Vertragsstaaten vornimmt, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist.
(2) Mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens tritt die vor diesem Zeitpunkt geltende Fassung des Übereinkommens außer Kraft.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
Art. 8
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuvor angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. (2) Das Gericht, das sich nach Absatz …
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Revision
Anl. 2
…29. November 2000 geänderten Fassung erhalten die im Anhang zu diesem Beschluß wiedergegebene Fassung: 1. Europäisches Patentübereinkommen 2. Protokoll zur Auslegung des Artikels 69 EPÜ 3. Personalstandsprotokoll 4. Zentralisierungsprotokoll Dieser Beschluß tritt mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft. Geschehen…
Anl. 1
…diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Übereinkommens auf diese Anmeldungen weiterhin anzuwenden. Dieser Beschluß tritt mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft. Geschehen zu München am 28. Juni 2001 Für den Verwaltungsrat Der Präsident Roland GROSSENBACHER…