Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe dieses Protokolls.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
Art. 8
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuvor angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. (2) Das Gericht, das sich nach Absatz …
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Revision
Anl. 2
…29. November 2000 geänderten Fassung erhalten die im Anhang zu diesem Beschluß wiedergegebene Fassung: 1. Europäisches Patentübereinkommen 2. Protokoll zur Auslegung des Artikels 69 EPÜ 3. Personalstandsprotokoll 4. Zentralisierungsprotokoll Dieser Beschluß tritt mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft. Geschehen…
Anl. 1
…diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Übereinkommens auf diese Anmeldungen weiterhin anzuwenden. Dieser Beschluß tritt mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft. Geschehen zu München am 28. Juni 2001 Für den Verwaltungsrat Der Präsident Roland GROSSENBACHER…