(1) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im folgenden PCT genannt, ist nach Maßgabe dieses Teils anzuwenden.
(2) Internationale Anmeldungen nach dem PCT können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der PCT, seine Ausführungsordnung und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Bei mangelnder Übereinstimmung gehen die Vorschriften des PCT oder seiner Ausführungsordnung vor.
Rückverweise
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Revision
Anl. 1
…erteilten europäischen Patente anzuwenden, soweit die Fristen für den Antrag auf Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind. 6. Die Artikel 150 – 153 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen internationalen Anmeldungen anzuwenden. Jedoch sind die Artikel 154 (3) und 155 (3) der vor diesem…