(1) Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte.
(2) Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und der Generalprokurator stellen; § 282 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist der Generalprokurator zu hören; § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 363a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 363a
…§ 363a. (1) Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958…
§ 61 Beigebung eines Verteidigers
…oder des Geschworenengerichts, 7. bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen ( §§ 363a Abs. 2 und 363c ). (2) Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat…
§ 34 Oberster Gerichtshof
…2. über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes ( §§ 23, 292 ), außerordentliche Wiederaufnahmen ( § 362 ) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens ( § 363a ), 3. über Beschwerden nach § 285b Abs. 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz , BGBl…
§ 43 Ausgeschlossenheit von Richtern
…tätig gewesen ist. (4) Ein Richter ist ebenso von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ( § 363a ) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.…
Art. 4 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
Art. 4 Artikel IV
…der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens ( §§ 292, 359, 362, 363a StPO ). § 28 JGG ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden. (4) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle…
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