Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Präsidenten Mag. Schwanda in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung den
BESCHLUSS
gefasst:
Richterin des Oberlandesgerichts Mag a . B*, Richter des Oberlandesgerichts Mag. C* und Senatspräsident des Oberlandesgerichts Dr. D* sind in Verfahren betreffend zum AZ E* des ** erhobene Rechtsmittel ausgeschlossen.
An ihrer Stelle haben Senatspräsidentin Mag a . -G* und Richter des Oberlandesgerichts Mag. F* einzuschreiten.
begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 111. Jänner 2023, GZ E*, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 21. November 2023, AZ 8 Bs 159/23b, wurde – soweit für die Entscheidung relevant – A* wegen je eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 1 StGB zur Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der auf die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gerichtete Antrag des Verurteilten vom 3. Jänner 2025 (ON 68) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 18. August 2025 abgewiesen und der Verurteilte zum Ersatz der durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten verpflichtet (ON 71).
Dagegen erhob der Verurteilte Beschwerde.
Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist der Senat 1 B des Oberlandesgerichts Graz zuständig (vgl dazu Punkt II.B.4. der aktuellen Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Graz).
Der Vorsitzende dieses Senats zeigte gemäß § 44 Abs 2 StPO an, dass Richterin Mag a . B* aufgrund ihrer Mitwirkung an der Berufungsentscheidung zum AZ 8 Bs 159/23b im Verfahren bereits als Richterin tätig war. Darüber hinaus geht aus ON 19 die Mitwirkung von Mag. C* an der Entscheidung über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift (AZ 10 Bs 81/22w) hervor.
Die Ausschließungsanzeige ist berechtigt.
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter ebenso von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Aufgrund ihrer Mitwirkung an den zuvor genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz ist die Ausgeschlossenheit von Richterin des Oberlandesgerichts Mag a . B* und Richter des Oberlandesgerichts Mag. C*, aber auch jene des ersten Vertreters des Vorsitzenden, Senatspräsident Dr. D*, angesichts seiner Vorsitzführung im Verfahren AZ 10 Bs 81/22w auszusprechen.
Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag a. G* und Richter des Oberlandesgerichts Mag. F* sind die nach der aktuellen Geschäftsverteilung nächsten Vertreter der ausgeschlossenen Vorsitzenden und des weiteren ausgeschlossenen Senatsmitglieds, weshalb sie gemäß § 45 Abs 2 StPO als die Richter zu bezeichnen sind, denen die Sache übertragen wird (RIS-Justiz RS0117042).
R echtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu.
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