Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Richter Mag. Melichar als Einzelrichter (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 und Abs 1a WaffG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 02.06.2025, GZ **-39, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu ** seit 12.07.2023 ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall SMG und § 50 Abs 1 Z. 4 und 5 sowie Abs 1a WaffG (ON 1.1 und ON 3).
Mit Strafantrag vom 20.03.2025 (ON 32) wurde A* das Vergehen des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial nach § 50 Abs 1 Z 4 und Abs 1a, erster Fall WaffG zur Last gelegt. Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Verdachtes nach § 28a Abs 1 SMG um auf den Verdacht nach § 27 Abs 1 Z 1, erster, zweiter und achter Fall SMG und sah von der Verfolgung des A* wegen dieses Verdachtes gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO unter Vorbehalt späterer Verfolgung ab, dies mit der Begründung, dass der Tatvorwurf nach dem SMG im Vergleich zu dem angeklagten, mit dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 4 und Abs 1a WaffG von untergeordneter Bedeutung sei. Im Falle der Anklage [gemeint: anklagekonformen Verurteilung] würde sich dieser voraussichtlich bei der Strafbemessung nicht wesentlich auswirken (ON 1.15).
Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.05.2025 zu ** wurde A* vom Vorwurf nach § 50 Abs 1 Z 4 und Abs 1a WaffG gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (ON 37).
Mit Schriftsatz vom 23.05.2025 (ON 35) beantragte der Freigesprochene durch seinen Verteidiger gemäß § 393a StPO die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 3.037,66. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Ermittlungen weit über den in der Anklage bezeichneten Sachverhalt hinausgegangen seien, was aufgrund der notwendigen umfassenden Erörterung zu einem erheblichen Mehraufwand in der Verteidigung geführt habe. Insgesamt seien die Kosten laut Leistungsverzeichnis notwendig gewesen und hätten der zweckentsprechenden Verteidigung gedient. Dem Antrag beigeschlossen wurde ein Kostenverzeichnis über diesen Betrag. Im angeführten Gesamtbetrag des Leistungsverzeichnisses ist auch ein Erfolgszuschlag von 50% in Höhe von EUR 842,93 (zzgl. 20% USt) enthalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 393a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 800,--. In der Begründung erörterte das Erstgericht diese Gesetzesbestimmung und kam zu dem Schluss, ein Betrag von EUR 800,-- sei angemessen, weil die Hauptverhandlung nur 2/2 Stunden gedauert habe, es sich mit 30 Ordnungsnummern um ein durchschnittliches Verfahren handle und somit weder eine umfangreiche, noch eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliege (ON 39).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Freigesprochenen mit dem Antrag, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ihm ein Beitrag in Höhe von EUR 3.037,66 zu den Kosten seiner Verteidigung zuerkannt werde.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 393a StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2 StPO, § 227 StPO, § 451 Abs 2 StPO oder § 485 Abs 1 Z 3 StPO oder nach oder nach einer gemäß § 353 StPO, § 362 StPO oder § 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wird. Die Anklage muss demnach durch Freispruch oder Einstellung vollständig erledigt worden sein, wobei die Gewährung eines Kostenbeitrags nach der taxativen Aufzählung des Abs 1 leg cit nur bei bestimmten Einstellungsarten zulässig ist.
Der in einem ausgeschiedenen oder in einem getrennt geführten Verfahren ergangene Freispruch bzw die Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO begründen nur dann einen Kostenersatzanspruch, wenn auch das andere Verfahren in der gemäß § 393a StPO vorgesehenen Form beendet wird. Selbst wenn in der Hauptverhandlung – neben einem Freispruch – der Staatsanwaltschaft die Verfolgung hinsichtlich eines nicht abgeurteilten Faktums vorbehalten wurde, ist die Anklage insofern nicht vollständig erledigt. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn ein Teil des Verfahrens diversionell erledigt wurde ( Lendl in Fuchs/Ratz WK-StPO § 393a Rz 3)
Unter Beachtung dieser Kriterien ist zu berücksichtigen, dass zwar die Anklage fallaktuell durch den Freispruch wie gefordert vollständig erledigt wurde, dies gilt jedoch nicht für das gesamte von der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu ** geführte Verfahren, zumal von der Verfolgung des A* wegen § 27 Abs 1 Z 1, erster, zweiter und achter Fall SMG gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO lediglich unter Vorbehalt späterer Verfolgung abgesehen wurde. Eine endgültige Einstellung betreffend diese Fakten erfolgte bislang nicht.
Dass der Angeklagte vom Vorwurf nach § 50 Abs 1 Z 4 und Abs 1a WaffG gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen wurde, ändert daran nichts, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut und Willen des Gesetzgebers nur bei vollständiger Erledigung des gesamten Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zusteht. Dem Freigesprochenen steht somit derzeit mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO grundsätzlich gar kein Anspruch auf Kostenersatz zu.
Da der Beschluss über den Kostenzuspruch infolge Verzichts der Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen ist (ON 39), wird der rechtskräftig bestimmte Betrag zur Auszahlung zu bringen sein.
Somit war der Beschwerde nicht Folge zu geben.
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