Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* ua wegen §§ 162 Abs 1, 292a StGB über die Beschwerde des Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 13. April 2026, GZ 900 Bl 127/25d-23.1, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g :
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 14. Dezember 2023, GZ **-25, wurde Mag. B* des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach §§ 12 dritter Fall, 162 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dem Strafsatz des § 162 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen á 180 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt (ON 25). Der dagegen unter anderem vom Genannten erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld gab das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht mit Urteil vom 21. August 2024, AZ 900 Bl 39/24m, keine Folge. Hingegen setzte es die Anzahl der Tagessätze auf 100 Tagessätze, somit auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Tage, herab und bestimmte die Tagessatzhöhe mit 85 Euro.
Nach ua Einbringung eines Ablehnungsantrags am 18. Dezember 2023 (ON 22), von Protokollberichtigungsanträgen (im Rahmen der Berufungsausführung in ON 29), eines Antrags auf Neubemessung des Tagessatzes vom 25. Oktober 2024 (ON 49) und eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO (vgl ON 76.3) stellte Mag. B* am 9. Oktober 2025 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 80.1), den das Bezirksgericht Hollabrunn mit Beschluss vom 21. November 20205 abwies (ON 90).
Der dagegen eingebrachten Beschwerde (ON 91) gab das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 13. April 2026 nicht Folge und wies zudem zweifach explizit darauf hin, dass gegen diese Entscheidung ein weiterer Rechtszug nicht zustehe (ON 97.2).
Dessen ungeachtet erhob Mag. B* gegen den zuletzt genannten Beschluss Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, in eventu die Stattgebung des Wiederaufnahmeantrags und die Anordnung einer Hauptverhandlung (ON 99).
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Nach der allgemeinen Regel des § 87 StPO steht gegen gerichtliche Beschlüsse eine Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts Anderes bestimmt. § 89 Abs 6 StPO normiert, dass gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht offensteht.
Fallkonkret entschied das Landesgericht Korneuburg als Rechtsmittelgericht, was dem als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer auch bewusst ist (vgl ON 99, 2). Die Beschwerde war somit zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0107396).
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Besetzungsmangels bzw der „nicht eingehaltenen Geschäftsverteilung“ wird der Vollständigkeit halber auf die Ordnungsnummern 4 bis 6 und 16 bis 19 im Verfahren des Landesgerichts Korneuburg zu AZ ** verwiesen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße sind nicht ersichtlich.
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