Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Medienrechtssache der Antragstellerin Mag. * N* gegen die Antragsgegnerin „D*“ * GmbHCo KG wegen § 7a Abs 1 Z 2 MedienG, AZ 92 Hv 21/24t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO betreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2025, AZ 17 Bs 34/25m, nach Anhörung der Generalprokuratur und der Antragstellerin in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] In der Medienrechtssache der Antragstellerin Mag. * N* gegen die Antragsgegnerin „D*“ * GmbHCo KG wegen § 7a Abs 1 Z 2 MedienG wurde der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin auf Grund der am 16. April 2024 im periodischen Druckwerk „D*“ mit dem Titel „Hat K*s Kabinett die * mit vertraulichen Akten versorgt?“ und am 15. April 2024 auf der Website www.d*.com mit dem Titel „Hat K*s Kabinett die * mit Akten aus dem Ministerium versorgt?“ veröffentlichten Artikel wegen der darin erfolgten identifizierenden Berichterstattung über sie als Verdächtige einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Entschädigung nach § 7a Abs 1 Z 2 MedienG zu verpflichten, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2024, GZ 92 Hv 21/24t 17.2, abgewiesen.
[2] Nach den Feststellungen des Erstgerichts berichten die angeführten Artikel – zusammengefasst – über den Verdacht, dass eine Mitarbeiterin aus dem Kabinett des damaligen Bundesministers für Inneres * K* über Anfrage des * J* (*) Dokumente, die diesem auch über den BVT-U-Ausschuss (allerdings mit Wasserzeichen und damit mit Kennung des Klubs) offengestanden wären, aus dem Ministerium (ohne Wasserzeichen) weitergegeben hätte und die Staatsanwaltschaft Wien insoweit wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs ermittle (US 7).
[3] In Bezug auf die Mitarbeiterin ist den Artikeln nach den erstgerichtlichen Konstatierungen zu entnehmen, dass sie ab Jänner 2018 als Pressesprecherin im Büro von * H* tätig gewesen und im Mai 2018 in das Kabinett von K* entsandt worden sei. Im September 2018 habe sie sich beim BVT U Ausschuss als Journalistin ausgegeben, wobei ihr später der Presseausweis aberkannt worden sei. Zuletzt habe sie in der Sektion III des Verkehrsministeriums im Bereich „Information und Dokumentation“ in einer leitenden Funktion gearbeitet. Damit war die Antragstellerin für einen jedenfalls zehn Personen übersteigenden, nicht unmittelbar informierten Personenkreis erkennbar (US 7).
[4]Außerdem stellte das Erstgericht fest, dass zur Zeit der Veröffentlichung der Artikel bei der Staatsanwaltschaft Wien tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gegen die Antragstellerin anhängig war und sie zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung genommen hatte. Aufgrund der gegen sie geführten Ermittlungen wurde sie aus ihrem damaligen Dienstverhältnis entlassen. Aktuell arbeitet sie im Klimaschutzministerium, wobei sich die Arbeitssuche im Hinblick auf die Berichterstattung der Antragsgegnerin schwierig gestaltet hatte (US 2, 7).
[5] Eine politische Funktion (etwa in einem allgemeinen Vertretungskörper) bekleidete sie nicht. Im Jahr 2019 hatte sie für die * in Niederösterreich an unwählbarer Stelle für den Nationalrat kandidiert (US 2).
[6]In rechtlicher Hinsicht sah das Erstgericht auf Grund der identifizierenden Berichterstattung der Antragsgegnerin über die Antragstellerin als des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB Verdächtige und der damit im Zusammenhang stehenden nachteiligen Wirkungen bei der Arbeitssuche schutzwürdige Interessen verletzt (§ 7a Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 2 letzter Fall MedienG). Es gelangte aber mit Blick auf die langjährige Tätigkeit der Antragstellerin im öffentlichen Dienst auch als Pressesprecherin, in einer Leitungsfunktion in einem Ministerium und als Mitarbeiterin in einem Ministerkabinett zu der Überzeugung, dass sie insoweit eine „annähernd politische Funktion“ innegehabt und demnach ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe ihrer Identität bestanden habe, wenngleich diese allein für das Artikelverständnis nicht erforderlich gewesen sei (US 9 ff).
[7]Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab der gegen das Urteil des Erstgerichts gerichteten Berufung der Antragstellerin (ON 18) mit Urteil vom 26. März 2025, AZ 17 Bs 34/25m, dahin Folge, dass es das Ersturteil aufhob, in der Sache selbst entschied und die Antragsgegnerin in Ansehung der oben bezeichneten Artikel (nach § 7a Abs 1 Z 2 MedienG) zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von jeweils 3.000 Euro an die Antragstellerin verpflichtete.
[8] Dabei traf es – (bloß) insoweit in Abänderung der Feststellungen des Erstgerichts – die Konstatierung, dass die Antragstellerin in der Sektion III des Bundesministeriums für Klimaschutz ua mit der Leitung der Abteilung „Information und Dokumentation“ betraut war, dieser aber – anders als der überwiegenden Zahl der anderen Abteilungen – keine weiteren Mitarbeiter zugeordnet waren, und gelangte solcherart zu der Überzeugung, dass allein aus der Führung eines Bereichs von ohnedies eher untergeordneter Bedeutung, dem zudem keine zusätzlichen Mitarbeiter zugewiesen waren, nicht auf eine leitende Position geschlossen werden könne (US 9 f).
[9]Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass weder die Funktion der Antragstellerin als Pressesprecherin einer Bundesministerin oder als Kabinettsmitarbeiterin noch die bloße Kandidatur bei einer Nationalratswahl (noch dazu an unwählbarer Stelle) dieser eine „politikerähnliche“ Position in der Öffentlichkeit verschafft hätten. Da sie außerdem keine Spitzenbeamtin gewesen sei, habe daher kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis ihrer Identität bestanden, sodass sämtliche Voraussetzungen des § 7a Abs 1 (Z 2) MedienG vorgelegen wären (US 10 ff).
[10]Gegen das Berufungsurteil richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gestützte Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO.
[11] Die Erneuerungswerberin reklamiert dabei insbesondere, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung allein auf den Umstand, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um eine sog „public figure“ iSd Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handle, gegründet, eine Gesamtabwägung der für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das angesprochene Grundrecht maßgeblichen Kriterien aber unterlassen.
[12]Im Fall konfligierender Grundrechte – hier zum einen des Rechts der Antragstellerin auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 MRK und zum anderen des Rechts der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK – ist eine Interessenabwägung nach den vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu entwickelten Kriterien vorzunehmen. Maßgeblich sind demnach der Beitrag der Veröffentlichung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Rolle oder Funktion der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der Person, Inhalt und Form der Veröffentlichung, die Art und Weise, wie die Information erlangt wurde, und deren Wahrheitsgehalt (RIS-Justiz RS0129575; Daiber in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK 5 Art 10 Rz 40 ff).
[13]Ein fairer Ausgleich (vgl Art 10 Abs 2 MRK) zwischen den bezeichneten Grundrechten wird im innerstaatlichen Recht für den – hier relevanten – Bereich des Schutzes „vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen“ außerdem durch die von § 7a Abs 1 MedienG geforderte Abwägung schutzwürdiger Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von zur Identifizierung geeigneten Informationen gewährleistet (RISJustiz RS0125776).
[14] Entgegen der Behauptung der Erneuerungswerberin hat das Oberlandesgericht die dargestellten Kriterien nicht unbeachtet gelassen.
[15] Dabei ist zu beachten, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Feststellungen des Erstgerichts – mit Ausnahme jener zur Stellung der Antragstellerin als leitende Beamtin – zugrunde legte (US 2 ff, 8 f; vgl Ratz , WKStPO § 476 Rz 7/1, § 489 Rz 1).
[16]Es ging daher von einer wahrheitsgemäßen – und zudem einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistenden – Berichterstattung über ein gegen die Antragstellerin geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Abs 1 StGB) sowie davon aus, dass die Antragstellerin allein gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen schriftlich Stellung genommen hatte und selbst damit nicht an die Öffentlichkeit getreten war (vgl Daiber in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK 5 Art 10 Rz 47) und sich die Suche nach einer neuen Beschäftigung nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes im Hinblick auf die mediale Berichterstattung der Antragsgegnerin als schwierig erwiesen hatte. Zur Rolle der Antragstellerin traf es selbst die Konstatierung, dass sie weder eine leitende Beamtenfunktion noch eine politische Position innehatte. Insoweit gelangte es zu der Ansicht, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Identität der Antragstellerin nicht anzunehmen sei (US 9 ff).
[17]Soweit die Erneuerungswerberin ausführt, dass schon mit Blick auf den gegen die Antragstellerin bestehenden Tatverdacht in Richtung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB unabhängig davon, ob sie als Amtsträgerin regelmäßig im Blickpunkt öffentlicher oder medialer Aufmerksamkeit stand, ein überwiegendes öffentliches Interesse an identifizierender Berichterstattung bestanden habe, übergeht sie die Kriterien des § 7a Abs 1 MedienG.
[18] Die genannte Bestimmung soll verhindern, dass Verdächtige oder Verurteilte in Form eines „Medienprangers“ anstelle oder neben einer gerichtlichen Bestrafung eine soziale Ersatz- oder Zusatzbestrafung erfahren (EBRV 503 BlgNR 18. GP 11; RISJustiz RS0125776 [T4]).
[19]Das Veröffentlichungsinteresse muss sich damit gerade auf die Identität des Betroffenen beziehen. Zulässig ist die identifizierende Berichterstattung daher bloß dann, wenn dem Namen oder anderen Identitätsmerkmalen des Betroffenen auch ein eigenständiger Informations- oder Nachrichtenwert zukommt. Dieser Informationswert muss, um die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung zu begründen, das schutzwürdige Anonymitätsinteresse des Betroffenen überwiegen (RIS-Justiz RS0125775 [T1]; Rami in WK 2MedienG § 7a Rz 6/1, 6/3; Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG 4 § 7a Rz 26; Zöchbauer , Zu den Grenzen der Verdachtsberichterstattung, MR 2024, 99 [102]).
[20]Demnach ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Identitätspreisgabe – weil die Öffentlichkeit grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an einer solchen hat – ein strenger Maßstab anzuwenden (15 Os 86/18p, 134/18x MR 2019, 5 [ Schoeller/Kittl ]; Rami in WK 2MedienG § 7a Rz 6/2).
[21]Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit iSd § 7a Abs 1 MedienG ist vor allem bei Politikern, führenden Wirtschaftstreibenden, Spitzenbeamten, prominenten Künstlern und Sportlern sowie allgemein bei Sachverhalten mit Öffentlichkeitsbezug, etwa strafrechtlich relevanten Missständen in der staatlichen Verwaltung oder mutmaßlichen Wirtschafts- oder Umweltskandalen sowie politischen Delikten, anzunehmen ( Rami in WK 2MedienG § 7a Rz 10 f), wobei das Informationsinteresse aber in jedem Fall spezifisch der Identitätspreisgabe gelten muss (15 Os 86/18p, 134/18x MR 2019, 5 [ Schoeller/Kittl ]).
[22]Die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach weder die Position einer Abteilungsleiterin in einem Bundesministerium oder einer Kabinettsmitarbeiterin noch die sechs Jahre vor der Artikelveröffentlichung bloß für wenige Monate ausgeübte Funktion der Pressesprecherin einer Bundesministerin oder die gleichermaßen mehrere Jahre zurückliegende Kandidatur bei einer Nationalratswahl eine aktuelle (vgl RIS-Justiz RS0126523 [T4]) Stellung der Antragstellerin in der Öffentlichkeit begründe, die ein besonderes Interesse an ihrer Person erklärte (US 11 f), ist mit Blick auf die angeführten Kriterien nicht zu beanstanden.
[23]Das Vorbringen der Erneuerungswerberin ist nicht geeignet, eine Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK durch eine unrichtige Abwägung des Anonymitätsinteresses der Antragstellerin gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit an einer diese identifizierenden Kriminalberichterstattung aufzuzeigen. Die Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung zum Schutz des guten Rufs (siehe Art 10 Abs 2 MRK) war in diesem Fall gesetzlich vorgesehen (§ 7a Abs 1 Z 2 MedienG), erforderlich und mit Blick auf den vom Oberlandesgericht maßvoll bestimmten Entschädigungsbetrag von jeweils 3.000 Euro (und damit im unteren Zehntel des gesetzlichen Höchstbetrags nach § 8 Abs 1 MedienG) auch nicht unverhältnismäßig.
[24]Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).
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