Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Gföllner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 3. April 2025, Hv*-36, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit (rechtskräftigem) Beschluss des Landesgerichts Linz vom 6. März 2025, Hv*-34, wurde das Strafverfahren gegen A* wegen (verbleibend) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, teils Abs 2 SMG gemäß § 37 SMG iVm § 35 Abs 1 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt. Begründend führte das Erstgericht aus, dass – abweichend vom wider A* erhobenen (im angefochtenen Beschluss näher dargestellten) Strafantrag wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG – nach Durchführung des Beweisverfahrens lediglich von Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, teils Abs 2 SMG auszugehen sei und zufolge Vorliegens der Voraussetzungen mit einer vorläufigen Einstellung nach §§ 35, 37 SMG vorzugehen gewesen sei.
Mit am 27. März 2025 eingebrachtem Antrag begehrte A* die Leistung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 393a StPO (ON 35).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich bei einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach §§ 35, 37 SMG um eine Form der Diversion handle und der Angeklagte daher keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag nach § 393a Abs 1 StPO habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A* (ON 37) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl I 2024/96 hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2 StPO, § 227 StPO, § 451 Abs 2 StPO oder § 485 Abs 1 Z 3 StPO oder nach einer gemäß § 353 StPO, § 362 StPO oder § 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wird. Durch den Freispruch oder die Einstellung (bzw sowohl als auch) muss die Anklage vollständig erledigt worden sein. Folglich begründet ein Freispruch von einem Faktum bei gleichzeitigem Schuldspruch zu einem anderen Faktum keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn ein Teil des Verfahrens diversionell erledigt wurde (vgl Lendl in WK-StPO § 393a Rz 2; Öner in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, Linzer Kommentar zur StPO, § 393a Rz 4).
Nach der taxativen Aufzählung des § 393a Abs 1 StPO ist die Gewährung eines Kostenbeitrags nur bei bestimmten Einstellungsarten zulässig. Während sich der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Verteidigungskostenbeitrags dazu entschlossen hat, die Aufzählung der Einstellungen im Stadium des Hauptverfahrens durch die §§ 215 Abs 2, 451 Abs 2 und 485 Abs 1 Z 3 StPO zu ergänzen, ist die Aufnahme der Verfahrenseinstellung im Rahmen einer diversionellen Erledigung nach §§ 198 ff StPO oder §§ 35 ff SMG unterblieben (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 6 ff).
Da vorliegend weder die Anklage vollständig durch Freispruch erledigt wurde noch eine Einstellung des Verfahrens nach einer der in § 393a Abs 1 StPO angeführten Arten erfolgte, hat – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – mangels einer gesetzlichen Grundlage der Bund keinen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* zu leisten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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