Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Werner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision 1. der S G, 2. des K M und 3. des K M, alle vertreten durch die Winkler Hafner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2025, 1. G307 2261423-1/81E, 2. G307 2261424-1/41E und 3. G307 2261425-1/41E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind albanische Staatsangehörige und verfügen im Bundesgebiet über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der (zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse minderjährigen) Zweit- und Drittrevisionswerber und stellte am 3. März 2022 für sich sowie am 8. März 2022 für ihre Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Begründend brachte die Erstrevisionswerberin vor, dass sie in Albanien Geschäftsführerin eines Energieunternehmens gewesen sei und die dortigen Strafverfolgungsbehörden gegen sie wegen Korruptionsverdachts im Zusammenhang mit dem Bau einer Müllverbrennungsanlage ermitteln würden. Die Strafverfolgung sei politisch motiviert und erfolge nicht im Rahmen eines fairen Verfahrens, zumal ein in der Vergangenheit zum selben Tatvorwurf gegen die Erstrevisionswerberin eingeleitetes Ermittlungsverfahren bereits eingestellt, nunmehr aber neuerlich aufgenommen worden sei; zudem richte sich die mediale Berichterstattung gegen sie, wobei insbesondere der Oppositionsführer ihre strafrechtliche Verfolgung fordere. Die minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerber hätten keine eigenen Fluchtgründe.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Bescheid vom 14. September 2022 zur Gänze ab und erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005.
4 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welches die Beschwerdeverfahren wegen eines anhängigen Auslieferungsverfahrens bezüglich der Erstrevisionswerberin mit Beschluss aussetzte.
5 Mit Beschluss vom 6. November 2023 erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Auslieferung der Erstrevisionswerberin zur Strafverfolgung an die Republik Albanien wegen der im Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 2022 beschriebenen Tatvorwürfe, die der ersuchende Staat als aktive Korruption hoher staatlicher oder regional gewählter Amtsträger in Mittäterschaft sowie Wäsche von Erträgen aus Straftaten oder kriminellen Tätigkeiten in Mittäterschaft qualifizierte, für zulässig. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Erstrevisionswerberin gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 9. April 2024 nicht Folge. Ihr Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 zurückgewiesen. Die Erstrevisionswerberin stellte schließlich am 30. Dezember 2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme ihres Auslieferungsverfahrens, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
6 Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren wies das BVwG die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA mit den angefochtenen Erkenntnissen-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-jeweils hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz ab und behob die angefochtenen Bescheide jeweils hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005. Die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es jeweils für nicht zulässig.
7 Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 28. November 2025, E 3352-3354/2025-10, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, die angefochtenen Erkenntnisse wichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen legitimer Strafverfolgung einerseits und Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ab. Für eine politisch motivierte Strafverfolgung der Erstrevisionswerberin sprächen insbesondere die Länderberichte, die umfassende Korruptionsprobleme in der albanischen Verwaltung und Defizite im albanischen Rechtsstaat abbilden würden, die große politische Relevanz des Verfahrens und breite mediale Berichterstattung sowie der Umstand, dass die Erstrevisionswerberin deswegen bedroht worden sei. Das BVwG habe auch außer Acht gelassen, dass der Verurteilung der Erstrevisionswerberin durch ein albanisches Strafgericht jener Sachverhalt zugrunde liege, zu dem zuvor bereits ein Ermittlungsverfahren geführt und eingestellt worden sei. Das zweite Ermittlungsverfahren sei nicht nur in Österreich, sondern auch in Albanien wegen des „ne bis in idem“-Prinzips unzulässig.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (vgl. VwGH 3.6.2024, Ra 2022/14/0040, mwN).
13 Das BVwG setzte sich nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen der Erstrevisionswerberin ausführlich auseinander und legte mit näherer Begründung dar, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im konkreten Fall nicht gegeben seien. Es setzte sich dabei eingehend mit dem Urteil des albanischen Strafgerichts auseinander und verwies in nicht zu beanstandender Weise auf dessen umfangreiche und schlüssige Urteilsbegründung sowie darauf, dass im Strafverfahren Sachverständige beigezogen worden seien, eine Verhandlung unter Beiziehung eines Rechtsbeistandes stattgefunden habe und noch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof Albaniens offenstehe; auch die Verfahrensdauer sei angesichts des Verfahrensaufwands als angemessen zu beurteilen. Im Besonderen wies das BVwG darauf hin, dass sich die Erstrevisionswerberin weder politisch geäußert habe noch Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, und bezog in seine Beurteilung auch die albanische Medienberichterstattung über das clamorose Strafverfahren mit ein. Vor diesem Hintergrund vermag die Revision mit ihrem Vorbringen auch keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG darzutun (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 21.4.2026, Ra 2025/14/0050, mwN).
14 Entgegen der Zulässigkeitsbegründung der Revision setzte sich das BVwG zudem ausführlich mit dem Grundsatz des „ne bis in idem“ bzw. der Gefahr einer die Erstrevisionswerberin treffenden Doppelbestrafung in ihrem Herkunftsstaat auseinander (vgl. zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit einem darauf gerichteten Vorbringen VwGH 19.4.2022, Ra 2020/21/0266). Es gelangte-unter Verweis auf die entsprechende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien in seinem Beschluss vom 9. April 2024 im Auslieferungsverfahren-zur Auffassung, dass sowohl in zeitlicher und geografischer Hinsicht als auch bezogen auf die verfolgten Tatbestände unterschiedliche Sachverhalte vorlägen. Auf dieser Grundlage folgerte das BVwG in nicht zu beanstandender Weise, dass das Verbot der doppelten Strafverfolgung im konkreten Fall nicht verletzt sei; der in der Revision enthaltene Verweis auf ein näher genanntes Rechtsgutachten eines albanischen Universitätsprofessors für Strafrecht vermag daran nichts zu ändern.
15 Die revisionswerbenden Parteien setzen der Beurteilung des BVwG ebenso nichts Stichhaltiges entgegen, wenn sie pauschal auf Länderberichte zu Mängeln der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens in Albanien verweisen sowie Mutmaßungen zu politischen Einflussnahmen auf das Strafverfahren anstellen. Dass es derartige Mängel auch im konkreten Strafverfahren gegen die Erstrevisionswerberin gegeben habe, legen sie nicht dar (vgl. zum Erfordernis einer Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln VwGH 11.5.2026, Ra 2026/14/0034, mwN).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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