Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG, und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 09.10.2025, GZ ** - 56, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob mit 29.11.2024 gegen A* vor dem zuständigen Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht Anklage wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG, und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG.
Mit Urteil des Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht vom 27.03.2025 wurde A* des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG für schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 50 Abs 1 WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe 180 (einhundertachtzig) Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Von der weiteren Anklage der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG wurde A* freigesprochen.
Mit Schriftsatz vom 01.10.2025 (ON 55) beantragte A* durch seinen Verteidiger die Bestimmung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 15.000,00 und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von EUR 18.269,58 (darin enthalten EUR 3.044,93 an USt und EUR 26,00 an Barauslagen).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich mit der Begründung ablehnend gegen die Gewährung eines Kostenbeitrages aus, als die Anklage nicht vollständig durch Freispruch oder Einstellung erledigt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde vom Erstgericht der Antrag des A*, gemäß § 393 a StPO einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu bestimmen, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, A* sei nur von einem Teil der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen und hinsichtlich des Faktum 2. der Anklageschrift verurteilt worden. Der Anspruch auf einen Kostenbeitrag nach § 393a StPO bestehe nicht zu Recht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene (als Rekurs bezeichnete) Beschwerde des A* (ON 57) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem wegen des Verbrechens der Wiederbetätigung gem. § 3g Abs 1 VerbotsG freigesprochenen A* gem § 393a StPO einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 15.000,-- (in eventu einen angemessenen niedrigeren Beitrag zu den Kosten der Verteidigung) zuzuerkennen. Zusammengefasst wurde eingewandt, der Angeklagte sei von der wider ihn erhobenen Anklage wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung gem. § 3g Abs 1 VerbotsG rechtskräftig freigesprochen worden. Für das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG sei der Angeklagte aufgrund seines Geständnisses zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Für den Verstoß gegen das Waffengesetz sei eine Verteidigung nicht notwendig gewesen, da der Angeklagte ohnehin geständig gewesen sei. Aufgrund der Anklage des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung gem. § 3g VerbotsG habe jedoch Anwaltspflicht bestanden und sind dem Angeklagten für den Einspruch gegen die Anklageschrift und seine Verteidigung im Geschworenenverfahren Kosten in der Höhe von EUR 18.269,58 entstanden. Im gegenständlichen Verfahren sei es grob unbillig, dem Angeklagten wegen des Schuldspruchs des Verstoßes gegen das Waffengesetz keinen Kostenbeitrag im Geschworenenverfahren zuzubilligen, wäre doch lediglich bei einem Verfahren aufgrund einem Vergehen nach dem Waffengesetz keine Verteidigung notwendig gewesen und seien Kosten in Höhe von über EUR 18.000,-- lediglich aufgrund des Vorwurfes der Wiederbetätigung angefallen.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 393a StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2 StPO, § 227 StPO, § 451 Abs 2 StPO oder § 485 Abs 1 Z 3 StPO oder nach oder nach einer gemäß § 353 StPO, § 362 StPO oder § 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wird. Die Anklage muss demnach durch Freispruch oder Einstellung vollständig erledigt worden sein, wobei die Gewährung eines Kostenbeitrags nach der taxativen Aufzählung des Abs 1 leg cit nur bei bestimmten Einstellungsarten zulässig ist.
Der in einem ausgeschiedenen oder in einem getrennt geführten Verfahren ergangene Freispruch bzw die Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO begründen nur dann einen Kostenersatzanspruch, wenn auch das andere Verfahren in der gemäß § 393a StPO vorgesehenen Form beendet wird. Selbst wenn in der Hauptverhandlung – neben einem Freispruch – der Staatsanwaltschaft die Verfolgung hinsichtlich eines nicht abgeurteilten Faktums vorbehalten wurde, ist die Anklage insofern nicht vollständig erledigt. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn ein Teil des Verfahrens diversionell erledigt wurde. Der in einem ausgeschiedenen Verfahren ergangene Freispruch (die Einstellung gem § 227 Abs 1) begründet einen Kostenersatzanspruch nur dann, wenn auch das andere Verfahren in der nach § 393a vorgesehenen Form beendigt wird ( Lendl in Fuchs/Ratz WK-StPO § 393a Rz 3).
Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die mit BGBl I 2022/152 aufgehobene Ausnahmebestimmung des § 393a Abs 2 StPO für den Fall, dass ein Angeklagter in einem Strafverfahren, in dem die Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben war, lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt wurde, die Zuerkennung eines angemessenen Teiles des im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung zustehenden Betrages der Verteidigerkosten ermöglichte. Diese Bestimmung wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 22. 9. 2022, G 90/2022, als gleichheitswidrig aufgehoben. Der VfGH sah einen Wertungswiderspruch darin, einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens nicht auch dann zu gewähren, wenn ein Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung gefällt wird, für die zwar nicht das Bezirksgericht, sondern – ohne Verteidigerzwang – der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig wäre. Somit gibt es nunmehr generell keinen Verteidigungskostenbeitrag bei Schuldspruch (aaO RZ 14).
Unter Beachtung dieser Kriterien ist zu berücksichtigen, dass fallaktuell nur zu einem Faktum der Anklage ein Freispruch erfolgte und zu dem anderen Faktum eine Verurteilung. Dem von nur einem Faktum der Anklage Freigesprochenen steht somit mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz zu.
Somit war der Beschwerde nicht Folge zu geben.
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