Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB, AZ 16 Hv 7/17i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten * M* MBA auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. März 2020, GZ 16 Hv 7/17i 870, wurde * M* MBA des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren nach § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
[2] Der dagegen erhobenen Berufung des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 9. Jänner 2023, AZ 32 Bs 421/22d (ON 976 der Hv-Akten), in der Weise Folge, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und zehn Monate herabgesetzt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erneut nach § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
[3] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2025, GZ 16 Hv 7/17i 1021, wurde sodann der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Milderung der Strafe nach § 31a Abs 1 StGB abgewiesen.
[4] Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2025, AZ 32 Bs 276/25k (ON 1029 der Hv Akten), nicht Folge.
[5] Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der mit der Behauptung einer Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.
[6] Der Antrag ist schon deshalb offenbar unbegründet, weil das Verfahren über eine nachträgliche Strafmilderung nach § 31a Abs 1 StGB nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK fällt. Dessen Verfahrensgarantien beziehen sich nämlich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in welchem (auch) über eine strafrechtliche Anklage – und demnach über Schuld oder Nichtschuld – entschieden wird (RIS Justiz RS0120049 [T8]).
[7] Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden